Einrichtung noch nicht abgeschlossen!
Diese Website kann uneingeschränkt genutzt werden, wurde aber noch nicht abschließend und vollständig eingerichtet!
Einige Angaben (Adresse, Telefon, Straßenverzeichnis, Gebühren etc.) können noch fehlen oder fehlerhaft sein.
Hilfe

Was ist ein Gewerbe, was ist gewerbliche Tätigkeit?

Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet.
Im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird der Begriff durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:
  • Selbstständigkeit (persönlich unabhängig)
  • Regelmäßigkeit (fortgesetzte, planmäßige und nachhaltige Ausübung)
  • Entgeltlichkeit (unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit)
  • Erlaubte Tätigkeit.
Die Gewerbeordnung ist insbesondere nicht anzuwenden auf die so genannten freiberuflichen Tätigkeiten wie:
  • Künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeit
  • Tätigkeiten der: Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologen, selbstständigen Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten.
  • Fischerei sowie Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausnutzung des Bodens wesentliche Betriebsgrundlage und Voraussetzung des Betriebes ist (Urproduktion).
Für bestimmte Tätigkeiten sind zusätzliche Erlaubnisse einzuholen:
  • Automatengewerbe (§ 33 c Gewerbeordnung)
  • Gaststätten/Hotels (§ 2/§ 9 Gaststättengesetz). Ausnahme: Beherbergungsbetrieb mit weniger als 8 Gästen gleichzeitig
  • Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung)
  • Nach § 34c Gewerbeordnung: Immobilien- und Wohnraumvermittlung, Finanzdienstleister (Ausnahmen: Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen), Bauträger und Baubetreuer (Makler), Darlehensvermittler
  • Personenbeförderung (z.B. Taxifahrer, Transportgewerbe)
  • Sonderfälle: Handel mit hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, Computern, Edelsteine, Schmuck, Altmetallen etc., Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften, Auskunfteien, Detekteien, Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften u.ä., Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste, Darlehensvermittler

Wer darf ein Gewerbe ausüben?

Nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Was ist anzuzeigen?

Anzuzeigen sind
  • die Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
  • die Übernahme eines bestehenden Betriebes
  • die Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eines bereits in der Gemeinde bestehenden Gewerbebetriebes
  • die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle (z.B. Verkaufsbüro, Auslieferungslager)
  • ein Wechsel des Gegenstandes oder eine Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Ware oder gewerbliche Leistungen
  • die Verlegung des Gewerbes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde oder der Wechsel des Wohnsitzes des Gewerbetreibenden
  • die Änderung der Rechtsform eines Betriebes sowie der Ein- und Austritt eines Gesellschafters
  • die vollständige oder teilweise Aufgabe des Gewerbes
  • die Erweiterung oder Veränderung der Tätigkeit
Automatenaufstellungsgewerbe
Die Anzeigepflicht besteht auch für das Aufstellen von Waren-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsautomaten durch gewerbliche Aufsteller und zwar in allen Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.

Nebenberufliche Tätigkeit
Auch nebenberufliche Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, wenn sie selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf desen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden und nicht unter die oben definierten freiberuflichen Tätigkeiten fallen (siehe "Was ist ein Gewerbe").

Reisegewerbekarte
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht - § 55c GewO - in gleicher Weise nachzukommen. Dies kann formlos, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Wer muss eine Gewerbeanzeige vornehmen?

Eine Gewerbeanzeige muss durch den Gewerbetreibenden erfolgen.

Das ist bzw. sind:
Bei einem Einzelunternehmer: der Inhaber
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die GmbH, vertreten durch die vertretungsberechtigten Geschäftsführer
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG): die geschäftsführenden Gesellschafter

Wo muss eine Gewerbeanzeige erfolgen?

Allgemein gilt:
Eine Anzeige ist nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes einzureichen.
Die Anzeige kann über diese Online-Anwendung, per Post, Fax oder persönlich erfolgen.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Wenn Sie eine Gewerbeanzeige persönlich vornehmen, benötigen Sie:
  • den Personalausweis / Pass
  • Anmelde-/Abmelde-/Ummeldegebühr
  • falls Sie Ausländer sind: Ihre Aufenthaltsgenehmigung.
  • falls Sie erlaubnisbedürftige Tätigkeit beantragen: die jeweilige Erlaubnis
  • Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
    • Automatengewerbe (§ 33 c Gewerbeordnung)
    • Gaststätten/Hotels (§ 2/§ 9 Gaststättengesetz)
    • Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung)
    • Nach § 34 c Gewerbeordnung:
      • Immobilien- und Wohnraumvermittlung
      • Finanzdienstleister (Ausnahmen: Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen)
      • Bauträger und Baubetreuer (Makler)
      • Darlehensvermittler
    • Personenbeförderung (z.B. Taxifahrer, Transportgewerbe)
    • Sonderfälle
      • Handel mit hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, Computern, Edelsteine, Schmuck Altmetallen etc.
      • Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
      • Auskunfteien, Detekteien
      • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften u.ä.
      • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste
      • Darlehensvermittler
    • falls Sie Reisegewerbekarte beantragen möchten:
      • Gewerbezentralregisterauszug vom Gewerbeamt
      • Führungszeugnis vom Einwohnermeldeamt
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
      • 1 Lichtbild

Was ist eine Reisegewerbekarte?

Falls Sie Ihr Gewerbe nicht von einem festen Punkt, sondern von ständig wechselnden Standorten aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

Checkliste für Existenzgründer

Bevor Sie Ihr Existenzgründungsvorhaben in die Tat umsetzen können, sind eine Reihe von formalen Schritten zu tun. Die Tabelle zeigt, wo, was durch wen zu erledigen ist. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Wo?
Was?
Wer?
Anmeldung direkt beim Finanzamt
Freiberufliche Selbstständigkeit (gem.§18 EstG)
Sie
Gewerbeamt
Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben.
Die Daten einer Gewerbeanzeige werden an die mit¹ gekennzeichneten Institutionen übermittelt.
Gewerbeanmeldung¹. Es gelten zum Teil Erlaubnis- und Überwachungspflichten:
  • im Handwerk (s. u.)
  • in Industrie, Handel und Dienstleistungen: Handel mit bestimmten Produkten, Makler, Bauträger, Finanzdienstleister, Versteigerer, Bewachungs-, Gast-, Verkehrs-, Reisegewerbe u.a.
Sie.
Sine Datenübermittlung durch das Gewerbeamt entbindet Sie nicht von Ihren weiteren Pflichten.
Finanzamt, abhängig vom Sitz des Betriebes
  • Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
  • Fragebogen zu künftigen Buchführungsart, sowie Umsätzen und Gewinnen ausfüllen.
Danach erhalten Sie eine Steuernummer
Sie
Datenübermittlung vom Gewerbeamt
Handwerkskammer¹
Eintragungspflicht sofern ein Handwerk gemäß HWO betrieben wird. Für einige Gewerbe ist eine Meisterprüfung erforderlich
Sie; Datenübermittlung vom Gewerbeamt
Industrie- und Handelskammer¹
Anmeldung, sofern ein Gewerbe betrieben wird, das kein Handwerk ist
Datenübermittlung vom Gewerbeamt
Statistisches Landesamt¹
Statistische Erfassung
Datenübermittlung vom Gewerbeamt
Berufsgenossenschaft¹
www.hvbg.de
  • Anmeldung nach § 192 SGB VII binnen einer Woche zur Pflichtversicherung für Mitarbeiter
  • Persönliche Versicherung für Unternehmer ist branchenabhängig entweder pflichtig oder freiwillig. Freiwillige Versicherung muss schriftlich beantragt werden.
Sie
Agentur für Arbeit
Wenn Sie Mitarbeiter einstellen: Beantragung einer Betriebsnummer
Sie
weitere Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, BfA)
  • Pflichtversicherung (für Mitarbeiter) oder
  • freiwillige Versicherung (für Unternehmer)
Sie
Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht
Sofern Sie eine Eintragung wünschen. Unter bestimmten Voraussetzungen pflichtig.
Sie, über Ihren Notar
Fachverband
Sofern Sie dort Mitglied werden wollen: freiwillige Anmeldung
Sie

¹) Dies gilt sinngemäß für jede Art der Gewerbeanzeige - also auch für eine Um- oder Abmeldung
Folgende Angaben fehlen noch: